Unterhalt nach der Scheidung
Nachehelicher Unterhalt – wann besteht noch ein Anspruch?
Mit der Scheidung beginnt grundsätzlich die wirtschaftliche Eigenverantwortung – aber nicht in jeder Situation endet damit der Unterhaltsanspruch.
Ob nach der Scheidung weiterhin Unterhalt gezahlt werden muss, hängt von den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Das Gesetz sieht für bestimmte Lebenssituationen Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt vor.
Der Ausgangspunkt
Nach der Scheidung gilt grundsätzlich Eigenverantwortung.
Mit der rechtskräftigen Scheidung verändert sich das Unterhaltsrecht grundlegend. Während der Trennung besteht zwischen Ehegatten noch eine stärkere wirtschaftliche Verbundenheit.
Nach der Scheidung gilt dagegen der Grundsatz, dass jeder geschiedene Ehegatte grundsätzlich selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen soll.
Kann ein Ehegatte dazu aufgrund bestimmter gesetzlich anerkannter Umstände nicht oder nicht vollständig in der Lage sein, kann dennoch ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen.
Mögliche Anspruchsgründe
Wann kann nach der Scheidung Unterhalt bestehen?
Das Gesetz kennt unterschiedliche Gründe, aus denen ein geschiedener Ehegatte weiterhin unterhaltsberechtigt sein kann.
Betreuung eines Kindes
Wer ein gemeinsames Kind betreut, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch nach der Scheidung Betreuungsunterhalt verlangen.
Alter
Kann aufgrund des Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden, kann ein Unterhaltsanspruch wegen Alters in Betracht kommen.
Krankheit
Auch eine Erkrankung oder ein Gebrechen kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt begründen.
Erwerbslosigkeit
Findet ein geschiedener Ehegatte trotz angemessener Bemühungen keine geeignete Erwerbstätigkeit, kann ein Unterhaltsanspruch bestehen.
Aufstockungsunterhalt
Reichen eigene Einkünfte nicht aus, um den unterhaltsrechtlich maßgeblichen Bedarf zu decken, kann Aufstockungsunterhalt in Betracht kommen.
Ausbildung & Billigkeit
Auch eine ehebedingt unterbrochene Ausbildung oder besondere Billigkeitsgründe können unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsanspruch begründen.
Betreuungsunterhalt
Unterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder
Ein geschiedener Ehegatte kann wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Betreuungsunterhalt verlangen.
Über diesen Zeitraum hinaus kann sich der Anspruch verlängern, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Auch die während der Ehe praktizierte Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit kann für die weitere Beurteilung von Bedeutung sein.
Alter und Gesundheit
Was gilt, wenn eine Erwerbstätigkeit nicht möglich ist?
Kann von einem geschiedenen Ehegatten aufgrund seines Alters keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden, kann ein Unterhaltsanspruch wegen Alters bestehen.
Auch Krankheit, körperliche Einschränkungen oder andere Gebrechen können einen Unterhaltsanspruch begründen, wenn deshalb eine Erwerbstätigkeit nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.
Entscheidend ist jedoch nicht allein das Vorliegen einer Erkrankung. Es muss geprüft werden, welche Auswirkungen diese tatsächlich auf die Erwerbsfähigkeit hat und ob die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Eigene Arbeit reicht nicht aus
Was bedeutet Aufstockungsunterhalt?
Auch wenn beide geschiedenen Ehegatten arbeiten, kann unter bestimmten Voraussetzungen noch ein Unterhaltsanspruch bestehen.
Reichen die Einkünfte eines Ehegatten aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht aus, um den unterhaltsrechtlich maßgeblichen Bedarf vollständig zu decken, kann sogenannter Aufstockungsunterhalt in Betracht kommen.
Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass jeder erhebliche Einkommensunterschied zwischen ehemaligen Ehegatten dauerhaft ausgeglichen werden muss.
Ein zentraler Punkt
Was sind ehebedingte Nachteile?
Bei der Frage, ob nachehelicher Unterhalt begrenzt oder befristet werden kann, spielen ehebedingte Nachteile häufig eine wichtige Rolle.
Unterbrochene Karriere
Hat ein Ehegatte wegen Kinderbetreuung oder Haushaltsführung seine berufliche Entwicklung zurückgestellt, kann sich dies langfristig auf Einkommen und Karrierechancen auswirken.
Reduzierte Erwerbstätigkeit
Eine über Jahre ausgeübte Teilzeittätigkeit aufgrund der gemeinsamen Lebensplanung kann Auswirkungen auf die spätere berufliche Entwicklung haben.
Aufgegebene Ausbildung
Wurde eine Ausbildung oder berufliche Qualifikation aufgrund der Ehe nicht begonnen oder unterbrochen, kann auch dies von Bedeutung sein.
Langfristige Folgen
Entscheidend ist, ob die eheliche Rollenverteilung tatsächlich nachteilige Auswirkungen auf die Möglichkeit hatte, nach der Ehe selbst für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Höhe des Unterhalts
Wie wird nachehelicher Unterhalt berechnet?
Auch hier reicht ein einfacher Vergleich zweier Nettogehälter regelmäßig nicht aus.
Einkommen ermitteln
Zunächst müssen die unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte beider geschiedenen Ehegatten festgestellt werden.
Einkommen bereinigen
Bestimmte Aufwendungen, Belastungen und vorrangige Unterhaltsverpflichtungen können zu berücksichtigen sein.
Bedarf bestimmen
Anschließend wird geprüft, welcher unterhaltsrechtliche Bedarf nach den maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnissen besteht.
Eigene Einkünfte berücksichtigen
Eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist bei der Bedarfsdeckung zu berücksichtigen.
Leistungsfähigkeit prüfen
Schließlich muss geprüft werden, in welchem Umfang der Unterhaltspflichtige überhaupt leistungsfähig ist.
Rangfolge
Welchen Einfluss hat Kindesunterhalt?
Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber gemeinsamen Kindern, können diese erheblichen Einfluss auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt haben.
Das Gesetz sieht eine Rangfolge verschiedener Unterhaltsansprüche vor. Minderjährige und bestimmte volljährige Kinder stehen dabei grundsätzlich im ersten Rang.
Erst danach ist zu prüfen, welche finanziellen Mittel für weitere Unterhaltsansprüche zur Verfügung stehen.
Dauer
Muss nachehelicher Unterhalt lebenslang gezahlt werden?
Nein. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem nachehelicher Unterhalt nach einer Scheidung lebenslang gezahlt werden muss.
Ein Unterhaltsanspruch kann unter bestimmten Voraussetzungen herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn eine unbegrenzte Fortzahlung unbillig wäre.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit entstanden sind, selbst für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Auch die Dauer der Ehe und die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit können in die Gesamtbetrachtung einfließen.
Veränderte Lebensverhältnisse
Was passiert bei einer neuen Partnerschaft?
Eine neue Beziehung führt nicht automatisch vom ersten Tag an zum Wegfall eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs.
Eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch haben.
Entscheidend sind die tatsächlichen Lebensverhältnisse und die Umstände des Einzelfalls. Eine starre Regel allein anhand einer bestimmten Anzahl von Monaten gibt es nicht.
Einkommen offenlegen
Besteht auch nach der Scheidung ein Auskunftsanspruch?
Zur Berechnung eines möglichen Unterhaltsanspruchs müssen die maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt sein.
Deshalb können auch beim nachehelichen Unterhalt Auskunft über Einkünfte und Vermögen sowie entsprechende Belege verlangt werden, soweit dies für die Unterhaltsberechnung erforderlich ist.
Ändern sich die Einkommensverhältnisse später wesentlich, kann außerdem eine erneute Überprüfung eines bestehenden Unterhaltsanspruchs erforderlich werden.
Unterhalt neu prüfen
Wann kann eine Neuberechnung sinnvoll sein?
Einkommen verändert sich
Eine erhebliche Gehaltserhöhung, Arbeitslosigkeit, Ruhestand oder andere Veränderungen können die bisherige Berechnung beeinflussen.
Betreuung verändert sich
Werden Kinder älter oder verändern sich die Betreuungsmöglichkeiten, kann sich auch die zumutbare Erwerbstätigkeit verändern.
Lebenssituation verändert sich
Neue Partnerschaften, gesundheitliche Entwicklungen oder andere wesentliche Veränderungen können eine erneute rechtliche Bewertung erforderlich machen.
Häufige Fragen
Nachehelicher Unterhalt kurz erklärt
Bekomme ich nach der Scheidung automatisch weiter Unterhalt?
Nein. Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind unterschiedliche Ansprüche. Nach der Scheidung muss geprüft werden, ob ein gesetzlicher Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht.
Wie lange muss nach der Scheidung Unterhalt gezahlt werden?
Dafür gibt es keine allgemeingültige Dauer. Art des Unterhaltsanspruchs, Ehedauer, ehebedingte Nachteile und die persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnisse können für die Dauer entscheidend sein.
Muss mein Ex-Partner nach langer Ehe lebenslang Unterhalt zahlen?
Auch eine lange Ehe führt nicht automatisch zu lebenslangem Unterhalt. Die Ehedauer ist jedoch ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Frage, ob eine Begrenzung oder Befristung angemessen ist.
Was ist Aufstockungsunterhalt?
Aufstockungsunterhalt kann in Betracht kommen, wenn ein geschiedener Ehegatte zwar eigenes Einkommen erzielt, dieses aber den unterhaltsrechtlich maßgeblichen Bedarf nicht vollständig deckt.
Kann nachehelicher Unterhalt später reduziert werden?
Ja. Sowohl veränderte wirtschaftliche Verhältnisse als auch die gesetzlichen Möglichkeiten zur Herabsetzung oder Befristung können eine spätere Anpassung rechtfertigen.
Was sind ehebedingte Nachteile?
Damit sind insbesondere Nachteile in der eigenen beruflichen Entwicklung oder Altersvorsorge gemeint, die aufgrund der während der Ehe gewählten Aufgabenverteilung entstanden sein können. Ob solche Nachteile tatsächlich bestehen, muss im Einzelfall geprüft werden.
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Mehr erfahrenSie möchten wissen, ob nach der Scheidung Unterhalt besteht?
Ob und in welcher Höhe nachehelicher Unterhalt geschuldet wird, hängt von vielen Faktoren ab. Rechtsanwältin Ute Schniering, Fachanwältin für Familienrecht in Essen, prüft mit Ihnen die persönliche und wirtschaftliche Ausgangslage.