Vermögen bei Scheidung

Zugewinnausgleich – wer bekommt was?

Bei einer Scheidung wird nicht automatisch das gesamte Vermögen halbiert.

Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bleibt grundsätzlich jeder Eigentümer seines eigenen Vermögens. Bei Beendigung des Güterstands wird jedoch verglichen, welchen Vermögenszuwachs beide Ehegatten während der Ehe erzielt haben. Daraus kann eine Ausgleichsforderung entstehen.

Zugewinnausgleich bei Scheidung – Vermögen, Immobilie und Berechnung
§
Zugewinn rechtlich einordnen Anfangs- und Endvermögen richtig bestimmen
Vermögen vollständig erfassen Immobilien, Konten, Beteiligungen und Verbindlichkeiten
Ausgleich berechnen Ansprüche nachvollziehbar prüfen

Das Grundprinzip

Was bedeutet Zugewinnausgleich?

Viele Ehepaare leben ohne besonderen Ehevertrag im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Begriff führt häufig zu einem Missverständnis: Das Vermögen der Ehegatten wird dadurch nicht automatisch zu gemeinsamem Vermögen.

Grundsätzlich bleibt jeder Ehegatte Eigentümer der Vermögenswerte, die ihm gehören. Beim Ende des Güterstands wird jedoch geprüft, wie stark sich das Vermögen jedes Ehegatten während der Ehe erhöht hat.

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Hat ein Ehegatte einen höheren Zugewinn erzielt als der andere, kann eine Ausgleichsforderung entstehen.

Merksatz: Nicht das vorhandene Gesamtvermögen wird halbiert, sondern grundsätzlich die Differenz der während des Güterstands erzielten Zugewinne ausgeglichen.

Berechnung

In drei Schritten zum Zugewinn

1

Anfangsvermögen

Zunächst wird bestimmt, welches Vermögen jedem Ehegatten bei Eintritt des Güterstands nach Abzug der Verbindlichkeiten gehörte.

2

Endvermögen

Anschließend wird ermittelt, welches Vermögen bei Beendigung des Güterstands nach Abzug der Verbindlichkeiten vorhanden ist.

3

Zugewinne vergleichen

Vom Endvermögen wird das Anfangsvermögen abgezogen. Die Zugewinne beider Ehegatten werden anschließend miteinander verglichen.

Vereinfachtes Beispiel

Wie wird die Ausgleichsforderung berechnet?

Beispielrechnung
Ehegatte A Ehegatte B
Anfangsvermögen 20.000 € 10.000 €
Endvermögen 220.000 € 90.000 €
Zugewinn 200.000 € 80.000 €
Die Differenz der Zugewinne beträgt in diesem vereinfachten Beispiel 120.000 €. Die Hälfte davon beträgt 60.000 €. Daraus kann grundsätzlich eine Ausgleichsforderung von 60.000 € entstehen.

Erbschaften und Schenkungen

Wird eine Erbschaft bei der Scheidung geteilt?

Eine Erbschaft während der Ehe wird nicht einfach vollständig mit dem anderen Ehegatten geteilt.

Vermögen, das ein Ehegatte während des Güterstands von Todes wegen oder durch bestimmte Schenkungen erhält, wird grundsätzlich dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.

Dadurch wird der erhaltene Vermögenswert grundsätzlich aus dem eigentlichen Zugewinn herausgerechnet.

Wertentwicklungen eines geerbten oder geschenkten Vermögensgegenstands während der Ehe können jedoch für die Zugewinnberechnung relevant sein. Gerade bei Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen kann deshalb die Bewertung wichtig werden.

Haus und Eigentumswohnung

Was passiert mit einer Immobilie?

Eigentum und Zugewinnausgleich sind zwei unterschiedliche Fragen. Gehört eine Immobilie nur einem Ehegatten, wird der andere durch die Ehe nicht automatisch Miteigentümer.

Der Wert der Immobilie kann jedoch für die Berechnung des Anfangs- oder Endvermögens erheblich sein.

Bei gemeinsamem Eigentum müssen darüber hinaus Fragen zur weiteren Nutzung, Finanzierung, Übernahme oder Veräußerung der Immobilie gesondert geklärt werden.

Verbindlichkeiten

Was ist mit Schulden?

Für Anfangs- und Endvermögen sind nicht nur vorhandene Werte, sondern auch Verbindlichkeiten relevant.

Schulden werden bei der Ermittlung des jeweiligen Vermögens grundsätzlich berücksichtigt. Das Gesetz erlaubt dabei auch, Verbindlichkeiten über die Höhe des vorhandenen Vermögens hinaus abzuziehen.

Deshalb kann sowohl das Anfangsvermögen als auch das Endvermögen rechnerisch negativ sein.

Vermögensminderungen

Was passiert, wenn kurz vor der Scheidung Vermögen verschwindet?

Ein Ehegatte kann den Zugewinnausgleich nicht beliebig dadurch reduzieren, dass er Vermögen kurz vor Beendigung des Güterstands verschenkt, verschwendet oder bewusst beiseiteschafft.

Bestimmte unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendungen oder Handlungen in Benachteiligungsabsicht können dem Endvermögen rechnerisch wieder hinzugerechnet werden.

Besonders wichtig kann deshalb die Vermögenssituation zum Zeitpunkt der Trennung sein.

Ist das spätere Endvermögen geringer als das zum Trennungszeitpunkt angegebene Vermögen, können besondere Darlegungs- und Beweisfragen entstehen.

Auskunftsanspruch

Muss mein Ehepartner sein Vermögen offenlegen?

Für eine belastbare Zugewinnberechnung müssen die relevanten Vermögensverhältnisse nachvollziehbar sein.

Das Gesetz sieht deshalb Auskunftsansprüche vor. Nach Beendigung des Güterstands beziehungsweise in bestimmten Scheidungssituationen kann Auskunft über das Vermögen verlangt werden, das für Anfangs- und Endvermögen relevant ist.

Auch während des Getrenntlebens kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen.

Auf Anforderung sind grundsätzlich auch Belege vorzulegen.

Komplexere Vermögenswerte

Wann wird der Zugewinnausgleich besonders anspruchsvoll?

Immobilien

Bei Häusern und Eigentumswohnungen kann die Bewertung zu unterschiedlichen Stichtagen entscheidend sein.

Unternehmen

Unternehmen und Gesellschaftsanteile können eine umfangreiche Bewertung erforderlich machen.

Kapitalanlagen

Depots, Beteiligungen und sonstige Kapitalanlagen müssen vollständig erfasst und zum maßgeblichen Zeitpunkt bewertet werden.

Auslandsvermögen

Vermögen außerhalb Deutschlands kann die Ermittlung und Dokumentation der Vermögensverhältnisse zusätzlich erschweren.

Häufige Fragen

Zugewinnausgleich kurz erklärt

Wird bei einer Scheidung alles 50:50 geteilt?

Nein. Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt das jeweilige Vermögen grundsätzlich Eigentum des betreffenden Ehegatten. Ausgeglichen wird grundsätzlich der Unterschied der während des Güterstands erzielten Zugewinne.

Was zählt zum Anfangsvermögen?

Ausgangspunkt ist das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands. Bestimmte spätere Erwerbe wie Erbschaften oder Schenkungen werden dem Anfangsvermögen zugerechnet.

Was zählt zum Endvermögen?

Endvermögen ist grundsätzlich das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands. Bestimmte Vermögensminderungen können zusätzlich hinzugerechnet werden.

Muss eine geerbte Immobilie geteilt werden?

Nicht automatisch. Eine Erbschaft wird grundsätzlich dem Anfangsvermögen zugerechnet. Eine Wertsteigerung während der Ehe kann jedoch für die Zugewinnberechnung relevant sein.

Was passiert, wenn mein Ehepartner Vermögen verschweigt?

Es bestehen gesetzliche Auskunftsansprüche zu den relevanten Vermögensverhältnissen. Auf Anforderung können auch Belege verlangt werden.

Wann wird der Zugewinnausgleich bezahlt?

Die Ausgleichsforderung entsteht grundsätzlich mit Beendigung des Güterstands. Im Zusammenhang mit einer Scheidung sind daneben die gesetzlichen Stichtagsregelungen für die Berechnung zu beachten.

Sie möchten wissen, ob Ihnen ein Zugewinnausgleich zusteht?

Schildern Sie kurz Ihre Vermögenssituation. Rechtsanwältin Ute Schniering, Fachanwältin für Familienrecht in Essen, kann mit Ihnen klären, welche Werte relevant sind und welche Informationen für eine belastbare Berechnung benötigt werden.