Unterhalt während der Trennung

Trennungsunterhalt – Anspruch, Höhe und Dauer.

Mit der Trennung endet die wirtschaftliche Verantwortung zwischen Ehegatten nicht sofort.

Wenn Ehegatten getrennt leben und über unterschiedlich hohe Einkommen verfügen, kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen. Entscheidend sind die ehelichen Lebensverhältnisse sowie die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten.

Trennungsunterhalt – getrennte Haushalte und Unterhaltsberechnung
§
Anspruch prüfen Voraussetzungen des Trennungsunterhalts
Unterhalt berechnen Einkommen und eheliche Lebensverhältnisse berücksichtigen
Übergang gestalten Finanzielle Situation bis zur Scheidung einordnen

Das Grundprinzip

Wann besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Trennungsunterhalt setzt zunächst voraus, dass die Ehegatten getrennt leben. Das kann auch innerhalb derselben Wohnung der Fall sein, wenn die Lebensbereiche tatsächlich voneinander getrennt sind.

Verdient ein Ehegatte deutlich weniger oder verfügt über kein eigenes Einkommen, kann während der Trennungszeit ein Anspruch auf angemessenen Unterhalt gegen den wirtschaftlich stärkeren Ehegatten bestehen.

Maßgeblich sind dabei insbesondere die bisherigen ehelichen Lebensverhältnisse sowie die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse beider Seiten.

Wichtig: Trennungsunterhalt betrifft die Zeit des Getrenntlebens bis zur rechtskräftigen Scheidung. Danach gelten andere gesetzliche Voraussetzungen.

Voraussetzungen

Drei Punkte sind für den Anspruch besonders wichtig.

1

Getrenntleben

Die eheliche Lebensgemeinschaft muss beendet sein. Ein sofortiger Auszug aus der gemeinsamen Wohnung ist dafür nicht zwingend.

2

Unterhaltsbedarf

Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte muss seinen nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmten Bedarf nicht vollständig aus eigenen Einkünften decken können.

3

Leistungsfähigkeit

Der andere Ehegatte muss wirtschaftlich in der Lage sein, Unterhalt zu leisten. Eigener Bedarf und weitere Unterhaltspflichten müssen dabei berücksichtigt werden.

Berechnung

Wie wird Trennungsunterhalt berechnet?

Eine seriöse Berechnung setzt voraus, dass die wirtschaftliche Situation beider Ehegatten bekannt ist.

1

Einkünfte beider Ehegatten erfassen

Ausgangspunkt sind insbesondere Arbeitslohn, Einkünfte aus Selbstständigkeit und weitere unterhaltsrechtlich relevante Einnahmen.

2

Einkommen bereinigen

Vom Einkommen können je nach Fall bestimmte Steuern, Aufwendungen, Verbindlichkeiten und vorrangige Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen sein.

3

Bedarf bestimmen

Der Bedarf orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen und damit vereinfacht gesprochen an den während der Ehe verfügbaren Einkommen.

4

Eigenes Einkommen berücksichtigen

Eigenes Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten wird auf dessen Bedarf angerechnet.

5

Leistungsfähigkeit prüfen

Abschließend muss geprüft werden, ob der andere Ehegatte den errechneten Unterhalt unter Wahrung seines eigenen angemessenen Bedarfs leisten kann.

Unterhaltsrelevantes Einkommen

Welche Einkünfte spielen eine Rolle?

Für die Berechnung reicht es häufig nicht aus, lediglich das letzte monatliche Nettogehalt beider Ehegatten miteinander zu vergleichen.

Je nach Situation können beispielsweise regelmäßige Sonderzahlungen, Bonuszahlungen, Einkünfte aus Vermietung, Kapitalerträge oder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit relevant sein.

Bei schwankenden Einkünften oder Selbstständigkeit kann ein längerer Betrachtungszeitraum erforderlich sein.

Bei Unternehmern und Selbstständigen kann die Ermittlung des tatsächlich unterhaltsrelevanten Einkommens deutlich komplexer sein als bei einem gleichbleibenden Angestelltengehalt.

Erwerbsobliegenheit

Muss ich nach der Trennung sofort Vollzeit arbeiten?

Nein, eine pauschale Verpflichtung, unmittelbar nach der Trennung jede bisherige Aufgabenverteilung aufzugeben und sofort voll erwerbstätig zu werden, gibt es nicht.

Bei einem bislang nicht erwerbstätigen Ehegatten ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang ihm eine Erwerbstätigkeit nach seinen persönlichen Verhältnissen zugemutet werden kann.

Dabei können insbesondere eine frühere Erwerbstätigkeit, die Dauer der Ehe, Kinderbetreuung und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten eine Rolle spielen.

Mit zunehmender Dauer der Trennung kann die Erwartung eigener wirtschaftlicher Selbstständigkeit grundsätzlich stärker werden. Die konkrete Erwerbsobliegenheit bleibt jedoch eine Einzelfallfrage.

Gemeinsames Haus oder Wohnung

Kann ein Wohnvorteil den Unterhalt beeinflussen?

Bewohnt ein Ehegatte nach der Trennung weiterhin eine eigene oder gemeinsame Immobilie, kann der mietfreie Wohnwert unterhaltsrechtlich als wirtschaftlicher Vorteil berücksichtigt werden.

Dabei ist nicht in jeder Phase der Trennung zwingend derselbe Wohnwert anzusetzen. Insbesondere während der Trennungszeit kann die konkrete Wohn- und Lebenssituation eine Rolle spielen.

Gleichzeitig können Finanzierungskosten und bestimmte objektbezogene Belastungen zu berücksichtigen sein.

Mehrere Unterhaltspflichten

Was ist mit Kindesunterhalt?

Bestehen gemeinsame Kinder, muss Kindesunterhalt bei der wirtschaftlichen Betrachtung berücksichtigt werden.

Unterhaltsansprüche stehen in einer gesetzlichen Rangfolge. Minderjährige Kinder und bestimmte volljährige Kinder haben dabei eine besonders starke unterhaltsrechtliche Stellung.

Das kann Einfluss darauf haben, welcher Betrag anschließend noch für Trennungsunterhalt zur Verfügung steht.

Auskunft und Belege

Muss mein Ehepartner sein Einkommen offenlegen?

Eine Unterhaltsberechnung ist nur möglich, wenn die relevanten wirtschaftlichen Daten bekannt sind.

Für den Trennungsunterhalt gelten deshalb gesetzliche Auskunftsregelungen. Der andere Ehegatte kann zur Auskunft über Einkommen und Vermögen verpflichtet sein, soweit dies zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist.

Über die Höhe der Einkünfte können außerdem entsprechende Belege verlangt werden.

Nach § 1605 BGB kann eine erneute Auskunft vor Ablauf von zwei Jahren grundsätzlich nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen hinzugekommen sind.

Dauer des Anspruchs

Wie lange wird Trennungsunterhalt gezahlt?

1

Beginn der Trennung

Ein möglicher Anspruch entsteht grundsätzlich mit dem Getrenntleben. Für die tatsächliche Durchsetzung kann der Zeitpunkt der Geltendmachung wichtig sein.

2

Trennungszeit

Während der Trennungsphase können Anspruch und Höhe durch Veränderungen bei Einkommen, Betreuung oder anderen wirtschaftlichen Umständen beeinflusst werden.

3

Rechtskräftige Scheidung

Mit Rechtskraft der Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Ein möglicher weiterer Anspruch richtet sich dann nach den Regeln des nachehelichen Unterhalts.

Wichtige Abgrenzung

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind nicht dasselbe.

Während des Getrenntlebens besteht zwischen Ehegatten grundsätzlich eine stärkere wirtschaftliche Verbundenheit als nach der Scheidung.

Nach Rechtskraft der Scheidung gilt grundsätzlich das Prinzip der Eigenverantwortung: Jeder geschiedene Ehegatte soll zunächst selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen.

Nachehelicher Unterhalt kann deshalb nur bestehen, wenn ein gesetzlicher Unterhaltstatbestand erfüllt ist, beispielsweise wegen Betreuung gemeinsamer Kinder, Krankheit, Alters oder bestimmter Erwerbssituationen.

Ein bestehender Trennungsunterhalt wird daher nicht automatisch in gleicher Höhe nach der Scheidung fortgesetzt.

Was die Berechnung beeinflussen kann

Typische Besonderheiten beim Trennungsunterhalt

Selbstständigkeit

Schwankende Einkünfte und betriebliche Aufwendungen können eine umfangreichere Einkommensermittlung erforderlich machen.

Immobilien

Wohnvorteil, Finanzierungsraten und Einkünfte aus Vermietung können für die Berechnung relevant sein.

Kinderbetreuung

Die Betreuung gemeinsamer Kinder kann beeinflussen, in welchem Umfang eine eigene Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.

Neue Lebenssituation

Änderungen von Einkommen oder Ausgaben während einer längeren Trennungszeit können eine erneute Berechnung erforderlich machen.

Häufige Fragen

Trennungsunterhalt kurz erklärt

Ab wann gibt es Trennungsunterhalt?

Ein Anspruch kann grundsätzlich ab dem Getrenntleben bestehen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Für rückwirkende Ansprüche kann es entscheidend sein, wann der Unterhalt geltend gemacht oder Auskunft verlangt wurde.

Muss ich im Trennungsjahr sofort Vollzeit arbeiten?

Nicht automatisch. Ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit verlangt werden kann, hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Umständen des Einzelfalls ab.

Kann ich auf Trennungsunterhalt verzichten?

Ein Verzicht auf zukünftigen Trennungsunterhalt ist rechtlich nicht beliebig möglich. Vereinbarungen zu diesem Bereich sollten deshalb nicht ohne rechtliche Prüfung getroffen werden.

Beeinflusst Kindesunterhalt den Trennungsunterhalt?

Ja. Kindesunterhalt und die gesetzliche Rangfolge von Unterhaltsansprüchen können die Leistungsfähigkeit für Ehegattenunterhalt beeinflussen.

Endet Trennungsunterhalt automatisch mit dem Scheidungstermin?

Maßgeblich ist grundsätzlich die Rechtskraft der Scheidung. Danach ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für nachehelichen Unterhalt vorliegen.

Kann sich die Höhe während des Trennungsjahres ändern?

Ja. Wesentliche Veränderungen des Einkommens, der Betreuungssituation oder anderer relevanter wirtschaftlicher Umstände können eine Neuberechnung erforderlich machen.

Weiterführende Informationen

Mehr zu Unterhalt, Trennung und Scheidung

Sie möchten wissen, ob Ihnen Trennungsunterhalt zusteht?

Schildern Sie kurz Ihre Situation und die Einkommensverhältnisse beider Ehegatten. Rechtsanwältin Ute Schniering, Fachanwältin für Familienrecht in Essen, kann prüfen, welche Daten für eine belastbare Unterhaltsberechnung benötigt werden.