
Aus der Praxis · Trennung & Scheidung
Brauchen beide Ehepartner bei der Scheidung einen Anwalt?
„Wir sind uns einig. Dann nehmen wir einfach gemeinsam einen Anwalt.“ Diesen Gedanken haben viele Ehepaare bei einer einvernehmlichen Scheidung. Tatsächlich kann eine Scheidung mit nur einem beteiligten Anwalt auskommen. Ein gemeinsamer Anwalt für beide Ehepartner ist das aber nicht.
„Wir wollen uns nicht streiten. Können Sie uns dann nicht einfach beide vertreten?“
Die Frage ist vollkommen nachvollziehbar.
Wenn sich zwei Ehepartner über die Scheidung einig sind, klingt es zunächst unnötig, zwei Rechtsanwälte einzuschalten. Zwei Anwälte hören sich nach doppeltem Aufwand, höheren Kosten und vielleicht sogar nach einem Streit an, den bislang niemand führen wollte.
Und tatsächlich gibt es viele Scheidungen, bei denen nur einer der beiden Ehepartner anwaltlich vertreten ist.
Nur bedeutet das etwas anderes als das, was mit dem Satz „Wir haben einen gemeinsamen Anwalt“ meistens gemeint ist.
Denn einen Rechtsanwalt, der im Scheidungsverfahren gleichzeitig die Interessen beider Ehepartner vertritt, gibt es nicht.
Warum überhaupt ein Anwalt notwendig ist
Eine Ehe kann nicht dadurch geschieden werden, dass beide Ehepartner ein Formular ausfüllen und gemeinsam an das Familiengericht schicken.
Wer den Scheidungsantrag stellt, muss sich vor dem Familiengericht anwaltlich vertreten lassen. Der Scheidungsantrag wird deshalb durch einen Rechtsanwalt eingereicht.
Nehmen wir an, die Ehefrau möchte die Scheidung beantragen.
Sie beauftragt eine Rechtsanwältin. Der Scheidungsantrag wird beim zuständigen Familiengericht eingereicht und dem Ehemann zugestellt.
Der Ehemann möchte ebenfalls geschieden werden. Er hat keine eigenen Anträge zu stellen und stimmt der Scheidung zu.
In einer solchen Konstellation kann es grundsätzlich ausreichen, dass nur die Ehefrau anwaltlich vertreten ist.
Der Ehemann braucht nicht allein deshalb einen eigenen Anwalt, um zu erklären, dass auch er geschieden werden möchte.
Das ist der Ursprung der weit verbreiteten Vorstellung vom „gemeinsamen Anwalt“.
Aber genau genommen ist es eben der Anwalt eines Ehepartners. Der andere Ehepartner ist nicht dessen Mandant.
Wenn beide die Scheidung wollen
Was bedeutet eigentlich eine einvernehmliche Scheidung?
Einvernehmlich bedeutet nicht, dass sich beide Ehepartner über jede einzelne Folge der Trennung einig sein müssen. Entscheidend ist vielmehr, welche Fragen bereits geklärt sind und welche noch geregelt werden müssen.
Praxisbeitrag lesenDas fällt häufig erst auf, wenn Geld ins Spiel kommt
Solange es nur um den Wunsch geht, geschieden zu werden, können die Interessen beider Ehepartner tatsächlich ziemlich ähnlich aussehen.
Beide wollen die Ehe beenden.
Das Trennungsjahr ist abgelaufen.
Über die Scheidung selbst besteht kein Streit.
Dann wirkt die Unterscheidung zwischen „mein Anwalt“ und „unser Anwalt“ vielleicht etwas akademisch.
Interessant wird sie meistens bei der nächsten Frage.
Stellen wir uns vor, die beiden besitzen gemeinsam ein Haus.
Die Ehefrau möchte es übernehmen. Der Ehemann soll seinen Miteigentumsanteil übertragen und dafür ausgezahlt werden.
Jetzt fragt die Ehefrau:
„Wie wenig muss ich ihm denn mindestens zahlen?“
Und der Ehemann fragt:
„Wie viel kann ich für meinen Anteil verlangen?“
Spätestens jetzt sieht man das Problem.
Beide Fragen können vollkommen legitim sein. Aber sie zeigen entgegengesetzte wirtschaftliche Interessen.
Eine Rechtsanwältin kann nicht gleichzeitig versuchen, für die eine Seite einen möglichst günstigen und für die andere Seite einen möglichst hohen Ausgleich herauszuholen.
Genau deshalb sollte man die Bezeichnung „gemeinsamer Anwalt“ nicht zu wörtlich nehmen.
Nur ein Anwalt kann trotzdem die vernünftige Lösung sein
Das heißt nun keineswegs, dass bei jeder Scheidung zwingend zwei Rechtsanwälte benötigt werden.
Wenn beide Ehepartner tatsächlich wissen, worüber sie sich geeinigt haben, keine widerstreitenden Anträge gestellt werden sollen und der andere Ehepartner keinen eigenen Beratungsbedarf sieht, kann eine Scheidung mit nur einem anwaltlich vertretenen Ehepartner durchaus sinnvoll sein.
Ich würde daraus nur keine Sparregel machen.
Also nicht:
„Ein Anwalt ist billiger als zwei, deshalb nehmen wir nur einen.“
Sondern eher:
„Wir haben die wesentlichen Dinge geklärt. Einer stellt den Scheidungsantrag. Der andere benötigt für das, was im Verfahren noch zu tun ist, keine eigene anwaltliche Vertretung.“
Das klingt weniger werbewirksam, beschreibt die Situation aber wesentlich besser.
„Dann teilen wir uns einfach die Anwaltskosten“
Auch das höre ich im Zusammenhang mit einvernehmlichen Scheidungen häufig.
Die Ehepartner vereinbaren untereinander, die Kosten des für den Scheidungsantrag beauftragten Anwalts gemeinsam zu tragen.
Eine solche interne Kostenabsprache ändert allerdings nichts daran, wer den Anwalt beauftragt hat.
Wenn die Ehefrau die Rechtsanwältin beauftragt, ist sie die Mandantin. Dass der Ehemann sich aufgrund einer Vereinbarung zur Hälfte an den Kosten beteiligt, macht ihn nicht ebenfalls zum Mandanten dieser Rechtsanwältin.
Das klingt nach einer Kleinigkeit.
Es ist aber wichtig, sobald eine rechtliche Frage auftaucht, bei der die Interessen auseinandergehen.
Dann sollte der andere Ehepartner nicht davon ausgehen, dass der bereits beauftragte Anwalt nun neutral zwischen beiden Positionen entscheidet.
Ein zweiter Anwalt bedeutet nicht automatisch Streit
Manchmal habe ich den Eindruck, dass ein eigener Rechtsanwalt fast als Kriegserklärung verstanden wird.
„Wenn er jetzt auch noch einen Anwalt nimmt, eskaliert alles.“
Das muss überhaupt nicht so sein.
Es kann im Gegenteil sehr vernünftig sein, eine bereits gefundene Vereinbarung von der anderen Seite noch einmal unabhängig prüfen zu lassen.
Nehmen wir wieder das gemeinsame Haus.
Die Ehepartner haben sich auf einen Betrag für die Übertragung des Miteigentumsanteils geeinigt. Der andere Ehepartner lässt prüfen, ob die Berechnung nachvollziehbar ist und welche Folgen die Vereinbarung hat.
Wenn danach alles passt, wird unterschrieben.
Das ist kein gescheiterter Einigungsversuch.
Das ist eine geprüfte Einigung.
Und die halte ich bei Entscheidungen, die wirtschaftlich noch viele Jahre nachwirken können, für wesentlich beruhigender als eine Unterschrift mit dem Gedanken:
„Wir werden uns schon richtig verstanden haben.“
Besonders bei einer Immobilie
Warum ich nicht vorschnell aus dem gemeinsamen Haus ausziehen würde
Wer im Haus bleibt, wer den Kredit übernimmt und wie Eigentum und Ausgleich geregelt werden, sollte nicht nebenbei entschieden werden. Gerade bei Immobilien lohnt sich ein genauer Blick vor der endgültigen Vereinbarung.
Praxisbeitrag lesenWann würde ich über einen eigenen Anwalt nachdenken?
Ich würde die Entscheidung nicht an einer festen Checkliste festmachen.
Aber es gibt Situationen, in denen ich sehr vorsichtig damit wäre, ausschließlich darauf zu vertrauen, dass der Anwalt des anderen Ehepartners „das schon für uns beide regelt“.
Zum Beispiel wenn erhebliches Vermögen vorhanden ist.
Wenn über eine Immobilie entschieden wird.
Wenn ein Unternehmen oder eine Beteiligung eine Rolle spielt.
Wenn Unterhaltsansprüche im Raum stehen.
Wenn eine umfangreiche Scheidungsfolgenvereinbarung unterschrieben werden soll.
Oder schlicht dann, wenn einer der beiden das Gefühl hat, die wirtschaftlichen Verhältnisse während der Ehe deutlich schlechter zu überblicken als der andere.
Das bedeutet nicht automatisch, dass anschließend zwei Anwälte jahrelang Briefe austauschen müssen.
Manchmal genügt bereits eine unabhängige Beratung, um zu wissen, ob eine vorgeschlagene Lösung vernünftig ist.
Und manchmal zeigt sich dabei, dass die Vereinbarung tatsächlich vollkommen in Ordnung ist.
Auch das ist schließlich ein nützliches Ergebnis.
Bei der Scheidung selbst kann ein Anwalt reichen – bei der Beratung nicht immer
Das ist wahrscheinlich die einfachste Art, den Unterschied zu erklären.
Für eine unkomplizierte einvernehmliche Scheidung kann es verfahrensrechtlich genügen, wenn nur der antragstellende Ehepartner anwaltlich vertreten ist und der andere keine eigenen Anträge stellen möchte.
Ob es gleichzeitig klug ist, dass nur einer der beiden vorher individuellen Rechtsrat bekommt, ist eine andere Frage.
Diese beiden Dinge werden häufig miteinander vermischt.
Und genau daraus entsteht der Mythos vom gemeinsamen Scheidungsanwalt.
Trennung und Scheidung verstehen
Ratgeber Trennung & Scheidung
Trennungsjahr, Scheidungsantrag, Immobilie, Vermögen, Kosten und die wichtigsten Entscheidungen habe ich im großen Ratgeber im Zusammenhang zusammengefasst.
Zum Ratgeber Trennung & ScheidungWenn mich ein Ehepaar also fragt:
„Können wir Sie gemeinsam beauftragen?“
würde ich nicht einfach mit Ja oder Nein antworten.
Ich würde zunächst wissen wollen, was zwischen den beiden bereits geregelt ist und ob irgendwo unterschiedliche Interessen bestehen.
Vielleicht reicht für das Scheidungsverfahren tatsächlich ein Anwalt.
Vielleicht sollte sich einer der beiden zu einem bestimmten Punkt unabhängig beraten lassen.
Und vielleicht stellt sich dabei heraus, dass die beiden ihre Angelegenheiten bereits erstaunlich vernünftig geregelt haben.
Nur eines würde ich ihnen nicht versprechen:
Dass derselbe Anwalt gleichzeitig auf beiden Seiten des Tisches sitzen kann.
Sie möchten Ihre Scheidung möglichst unkompliziert durchführen?
Ob für Ihre Scheidung ein anwaltlich vertretener Ehepartner ausreicht oder ob vorab weitere Fragen geklärt werden sollten, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Gerne besprechen wir, wie sich das Verfahren sinnvoll vorbereiten lässt.


