Unterhalt

Unterhalt für volljährige Kinder – was ab 18 gilt.

Ausbildung, Studium und die Frage, wer wie viel zahlt.

Mit dem 18. Geburtstag endet die Unterhaltspflicht der Eltern nicht. Solange das Kind eine angemessene Ausbildung absolviert, haben Eltern in der Regel weiter Unterhalt zu leisten. Es ändern sich aber die Regeln: Beide Eltern haften nun mit ihrem Einkommen, und das Kindergeld wird voll angerechnet.

Unterhalt für volljährige Kinder in Ausbildung und Studium
§
Beide Eltern zahlenAnteilig nach ihrem Einkommen
◇
Kindergeld voll anrechnen259 € pro Monat im Jahr 2026
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Bis zum ersten AbschlussAngemessene Ausbildung ist geschuldet

Grundsatz

Warum endet der Unterhalt nicht mit 18?

Eltern schulden ihren Kindern eine angemessene Berufsausbildung. Solange das Kind diese zielstrebig verfolgt, besteht der Unterhaltsanspruch fort – auch nach dem 18. Geburtstag.

Der Unterhaltsanspruch steht ab der Volljährigkeit dem Kind selbst zu. Es kann ihn eigenständig geltend machen und muss sich bei Bedarf selbst um seine Durchsetzung kümmern.

Wichtig: Ein Unterhaltstitel, der für ein minderjähriges Kind errichtet wurde, gilt grundsätzlich weiter. Er kann aber angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben.

Haftung

Beide Eltern zahlen – anteilig nach Einkommen

Solange das Kind minderjährig war, leistete der betreuende Elternteil seinen Beitrag durch die Betreuung. Ab 18 entfällt das: Nun sind grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig.

Der Bedarf richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern. Jeder Elternteil zahlt seinen Anteil im Verhältnis seines Einkommens, nachdem ein Sockelbetrag für den eigenen Bedarf abgezogen wurde.

Beiden Eltern verbleibt dabei gegenüber volljährigen Kindern ein angemessener Selbstbehalt von in der Regel 1.750 € im Monat.

Zwei Fallgruppen

Wohnt das Kind noch zu Hause oder ist es ausgezogen?

Für volljährige Kinder, die noch bei einem Elternteil wohnen, gilt die Altersstufe „ab 18 Jahre“ der Düsseldorfer Tabelle – berechnet aus dem gemeinsamen Einkommen der Eltern.

Für Studierende oder Auszubildende mit eigenem Haushalt gilt in der Regel ein fester Bedarf von 990 € im Monat, darin enthalten 440 € für die Warmmiete.

Auf beide Beträge wird das Kindergeld von derzeit 259 € in voller Höhe angerechnet.

SituationBedarf
Kind lebt bei einem ElternteilDüsseldorfer Tabelle, Spalte „ab 18 Jahre“
Kind mit eigenem Haushaltin der Regel 990 € (inkl. 440 € Warmmiete)
Kindergeldvoll anrechnen, 2026: 259 €

Besondere Regeln

Was den Anspruch beeinflusst

Diese Punkte führen in der Praxis besonders häufig zu Streit.

1

Privilegierte Volljährige

Bis 21 Jahre, unverheiratet, bei einem Elternteil lebend und in allgemeiner Schulausbildung: Diese Kinder stehen minderjährigen Kindern weitgehend gleich – mit strengeren Anforderungen an die Eltern.

2

Eigenes Einkommen

Eine Ausbildungsvergütung mindert den Bedarf. In der Regel wird zuvor ein pauschaler ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen.

3

Zielstrebigkeit

Das Kind muss seine Ausbildung ernsthaft und zügig betreiben. Eine kurze Orientierungsphase oder ein Fachwechsel ist meist unschädlich, ein dauerhaftes Bummeln nicht.

4

Ausbildungsweg

Lehre, dann Studium: Ein solcher Weg kann noch zur angemessenen Erstausbildung gehören, wenn er einheitlich geplant ist und fachlich zusammenhängt.

5

Auskunft

Das Kind kann von beiden Eltern Auskunft über deren Einkommen verlangen, um seinen Anspruch zu berechnen.

6

Ende des Anspruchs

Mit Abschluss der ersten angemessenen Ausbildung endet der Anspruch in der Regel. Eine Zweitausbildung schulden Eltern nur ausnahmsweise.

Häufige Fragen

Unterhalt für volljährige Kinder kurz erklärt

An wen wird der Unterhalt gezahlt?

Ab 18 an das Kind selbst – auch wenn es noch bei einem Elternteil wohnt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, schuldet ebenfalls anteilig Unterhalt, oft in Form von Wohnung und Verpflegung.

Wird BAföG angerechnet?

BAföG-Leistungen, die das Kind tatsächlich erhält, mindern grundsätzlich seinen Bedarf. Ob ein Kind BAföG beantragen muss, hängt vom Einzelfall ab.

Muss ich auch für ein Zweitstudium zahlen?

In der Regel nicht. Eltern schulden grundsätzlich eine angemessene Erstausbildung. Ausnahmen gibt es etwa bei einem einheitlichen Ausbildungsweg.

Was ist, wenn das Kind den Kontakt abgebrochen hat?

Ein Kontaktabbruch allein lässt den Unterhaltsanspruch regelmäßig nicht entfallen. Nur bei schweren Verfehlungen des Kindes kommt eine Kürzung in Betracht.

Rechtsanwältin Ute Schniering, Fachanwältin für Familienrecht in Essen

Ihre Ansprechpartnerin

Ute Schniering

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Essen. Sie berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten bei Trennung, Scheidung, Unterhalt, Fragen rund um Kinder und Vermögen sowie bei Eheverträgen.

Stand der Informationen: Oktober 2026 · Mehr über die Kanzlei

Sie möchten wissen, wie viel Unterhalt Ihr volljähriges Kind bekommt?

Rechtsanwältin Ute Schniering, Fachanwältin für Familienrecht in Essen, berechnet mit Ihnen die Haftungsanteile beider Eltern und prüft, ob und wie lange der Anspruch besteht – für Eltern ebenso wie für volljährige Kinder.