Vermögen
Steuern bei Trennung und Scheidung – was sich ändert.
Steuerklasse, Veranlagung, Unterhalt und Immobilie.
Eine Trennung hat auch steuerliche Folgen – oft früher, als Ehegatten denken. Wer die Regeln kennt, kann Nachzahlungen vermeiden und Spielräume nutzen, etwa beim Unterhalt. Diese Seite gibt einen familienrechtlichen Überblick; für die konkrete Steuerberechnung arbeiten wir bei Bedarf mit Ihrer Steuerberatung zusammen.

Veranlagung
Zusammenveranlagung im Jahr der Trennung
Ehegatten können für ein Kalenderjahr noch zusammen veranlagt werden, wenn sie in diesem Jahr mindestens an einem Tag nicht dauernd getrennt gelebt haben. Für das Kalenderjahr der Trennung steht der Splittingtarif also in der Regel noch zur Verfügung.
Ab dem folgenden Kalenderjahr ist nur noch die Einzelveranlagung möglich. Der Splittingvorteil entfällt dann.
Ist die Zusammenveranlagung für einen Ehegatten nachteilig, kann er sie trotzdem schulden, wenn ihm der andere die steuerlichen Nachteile ausgleicht. Darüber gibt es nach Trennungen häufig Streit.
Lohnsteuer
Wann muss die Steuerklasse gewechselt werden?
Die Steuerklassen III/V oder IV/IV können bis zum Ende des Kalenderjahres beibehalten werden, in dem Sie sich getrennt haben. Ab dem 1. Januar des Folgejahres müssen beide Ehegatten in die Steuerklasse I wechseln – oder in die Steuerklasse II, wenn ein Kind im Haushalt lebt.
Die Trennung muss dem Finanzamt mitgeteilt werden. Wer die Klasse nicht rechtzeitig ändert, muss mit Nachzahlungen rechnen.
Die Steuerklasse wirkt sich auch auf den Unterhalt aus: Für die Berechnung wird das Einkommen nach der künftig maßgeblichen Steuerklasse zugrunde gelegt.
Unterhalt
Realsplitting: Unterhalt von der Steuer absetzen
Wer seinem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten Unterhalt zahlt, kann diesen mit dessen Zustimmung bis zu 13.805 € im Jahr als Sonderausgaben absetzen. Zusätzlich können übernommene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abziehbar sein.
Der Empfänger muss den Unterhalt dann versteuern. Er muss der Gestaltung aber zustimmen, wenn ihm der Zahlende alle dadurch entstehenden Nachteile ersetzt.
Weil der Steuervorteil des Zahlenden meist größer ist als der Nachteil des Empfängers, lohnt sich das Realsplitting für die Familie oft insgesamt.
Immobilie und Vermögen
Steuerfallen bei der Vermögensaufteilung
Diese Punkte sollten Sie prüfen lassen, bevor Sie Vermögen übertragen.
Spekulationsfrist
Wird eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf übertragen, kann ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorliegen – auch zwischen Ehegatten, etwa als Ausgleich für den Zugewinn.
Eigennutzung
Ausnahmen gelten für selbst genutzte Immobilien. Ob sie greifen, wenn ein Ehegatte bereits ausgezogen ist, muss im Einzelfall genau geprüft werden.
Grunderwerbsteuer
Übertragungen zwischen Ehegatten und im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung sind in der Regel von der Grunderwerbsteuer befreit.
Unternehmen und Beteiligungen
Bei Betriebsvermögen und Gesellschaftsanteilen können Übertragungen stille Reserven aufdecken. Hier ist eine abgestimmte Gestaltung mit der Steuerberatung wichtig.
Häufige Fragen
Steuern bei Trennung kurz erklärt
Kann ich die Scheidungskosten absetzen?
Seit 2013 grundsätzlich nicht mehr. Die Kosten gelten nicht als außergewöhnliche Belastung, von engen Ausnahmen abgesehen.
Wer bekommt den Kinderfreibetrag?
Grundsätzlich steht jedem Elternteil der halbe Kinderfreibetrag zu. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er übertragen werden, etwa wenn ein Elternteil keinen Unterhalt zahlt.
Was ist mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
Wer allein mit einem Kind lebt, kann den Entlastungsbetrag über die Steuerklasse II erhalten. Er steht dem Elternteil zu, in dessen Wohnung das Kind gemeldet ist.
Muss ich einer Zusammenveranlagung zustimmen?
Wenn sie dem anderen Vorteile bringt und Ihnen alle Nachteile ausgeglichen werden, besteht in der Regel eine Pflicht zur Zustimmung.
Sie möchten Unterhalt und Vermögen steuerlich sinnvoll regeln?
Rechtsanwältin Ute Schniering, Fachanwältin für Familienrecht in Essen, berücksichtigt die steuerlichen Folgen bei Unterhalt, Zugewinn und Immobilie – und stimmt sich bei Bedarf mit Ihrer Steuerberatung ab.
