Kosten einer Scheidung
Was kostet eine Scheidung? Gerichts- und Anwaltskosten verständlich erklärt.
Die Kosten hängen nicht einfach davon ab, wie lange eine Scheidung dauert.
Gerichts- und Anwaltskosten einer Scheidung richten sich grundsätzlich nach dem Verfahrenswert. Dieser hängt unter anderem von den Einkommensverhältnissen der Ehegatten, dem Versorgungsausgleich und möglichen weiteren Folgesachen ab.
Grundprinzip
Warum kostet nicht jede Scheidung gleich viel?
Bei einer Scheidung werden die gesetzlichen Gerichts- und Anwaltsgebühren nicht einfach nach Arbeitsstunden berechnet. Ausgangspunkt ist regelmäßig der sogenannte Verfahrenswert.
Der Verfahrenswert ist dabei nicht der Betrag, den Sie für die Scheidung bezahlen müssen. Er ist vielmehr eine Rechengröße, anhand derer die gesetzlichen Gebühren bestimmt werden.
Je höher der Verfahrenswert ist, desto höher fallen grundsätzlich auch die entsprechenden Gebühren aus.
Die Kostenbestandteile
Woraus setzen sich Scheidungskosten zusammen?
Anwaltskosten
Für den Scheidungsantrag besteht Anwaltszwang. Die gesetzlichen Anwaltsgebühren orientieren sich grundsätzlich am Gegenstandswert beziehungsweise Verfahrenswert.
Gerichtskosten
Auch die Gebühren des Familiengerichts richten sich nach dem Verfahrenswert. Für das Scheidungsverfahren fallen nach dem FamGKG gesetzlich bestimmte Gebühren an.
Mögliche Folgesachen
Werden weitere Angelegenheiten wie beispielsweise Unterhalt oder güterrechtliche Fragen gerichtlich als Folgesachen behandelt, können zusätzliche Werte berücksichtigt werden.
Verfahrenswert
Wie wird der Verfahrenswert einer Scheidung bestimmt?
In Ehesachen bestimmt das Familiengericht den Verfahrenswert unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Eine besondere Rolle spielen dabei die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten.
Für die Einkommensverhältnisse wird nach § 43 FamGKG grundsätzlich das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten zugrunde gelegt.
Der Verfahrenswert einer Ehesache darf nach dem Gesetz nicht unter 3.000 Euro liegen.
Vereinfachtes Beispiel
Wie entsteht ein Verfahrenswert?
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel macht das Prinzip verständlicher. Die tatsächliche Festsetzung erfolgt durch das Gericht.
Dieses Beispiel dient ausschließlich dazu, das Berechnungsprinzip zu verdeutlichen. Vermögensverhältnisse, Versorgungsausgleich und weitere Umstände können den tatsächlich festgesetzten Verfahrenswert verändern.
Altersvorsorge
Wie wirkt sich der Versorgungsausgleich auf die Kosten aus?
Bei vielen Scheidungen wird gleichzeitig der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei werden insbesondere die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte betrachtet.
Der Versorgungsausgleich erhält einen eigenen Verfahrenswert. Grundsätzlich werden für jedes zu berücksichtigende Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten angesetzt.
Der Wert für den Versorgungsausgleich beträgt insgesamt mindestens 1.000 Euro.
Einvernehmliche Scheidung
Kann man Scheidungskosten sparen, wenn nur einer einen Anwalt hat?
Bei einer einvernehmlichen Scheidung benötigt der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, anwaltliche Vertretung.
Möchte der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag lediglich zustimmen und keine eigenen Anträge stellen, benötigt er dafür grundsätzlich keinen eigenen Anwalt.
Dadurch können insgesamt weniger Anwaltsgebühren entstehen als bei einer Konstellation, in der beide Ehegatten jeweils anwaltlich vertreten werden.
Kostenverteilung
Wer bezahlt die Scheidung?
Wird die Ehe geschieden, werden die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen grundsätzlich gegeneinander aufgehoben.
Vereinfacht bedeutet dies regelmäßig, dass jeder Ehegatte seine eigenen außergerichtlichen Kosten – insbesondere die Kosten seines eigenen Rechtsanwalts – selbst trägt und die Gerichtskosten zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden.
Im Einzelfall kann das Gericht eine andere Kostenentscheidung treffen. Auch Vereinbarungen der Beteiligten können eine Rolle spielen.
Geringes Einkommen
Was ist, wenn ich mir eine Scheidung nicht leisten kann?
Wer aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens nicht oder nur teilweise aufbringen kann, kann unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Dabei werden Einkommen, Vermögen und finanzielle Belastungen geprüft. Je nach wirtschaftlicher Situation kann Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung oder mit einer Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt werden.
Ob die Voraussetzungen vorliegen, muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.
Häufige Fragen
Scheidungskosten kurz erklärt
Wie viel kostet eine Scheidung mindestens?
Eine allgemeingültige Mindestsumme der tatsächlich zu zahlenden Scheidungskosten lässt sich nicht seriös nennen. Der gesetzliche Mindestverfahrenswert einer Ehesache beträgt 3.000 Euro; daraus werden die jeweiligen gesetzlichen Gebühren berechnet.
Ist eine einvernehmliche Scheidung günstiger?
Sie kann günstiger sein, insbesondere wenn nur der antragstellende Ehegatte anwaltlich vertreten ist und keine zusätzlichen streitigen Folgesachen gerichtlich geklärt werden müssen.
Müssen beide Ehegatten einen Anwalt bezahlen?
Nein. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann es ausreichen, dass nur der Ehegatte anwaltlich vertreten wird, der den Scheidungsantrag stellt. Der andere Ehegatte kann ohne eigenen Anwalt der Scheidung zustimmen, solange er keine eigenen anwaltspflichtigen Anträge stellt.
Erhöht Vermögen die Scheidungskosten?
Die Vermögensverhältnisse können bei der Festsetzung des Verfahrenswerts berücksichtigt werden. Welche Auswirkungen sich daraus ergeben, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Erhöht der Versorgungsausgleich die Scheidungskosten?
In der Regel ja, weil für den Versorgungsausgleich ein zusätzlicher Verfahrenswert berücksichtigt wird. Dessen Höhe hängt insbesondere von der Zahl der zu berücksichtigenden Versorgungsanrechte ab.
Kann ich vor der Scheidung erfahren, welche Kosten ungefähr entstehen?
Eine erste Einschätzung ist regelmäßig möglich, wenn insbesondere die Einkommensverhältnisse, die Zahl der Versorgungsanrechte und mögliche weitere Folgesachen bekannt sind. Die endgültige Festsetzung des Verfahrenswerts erfolgt jedoch durch das Gericht.
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